Urheberrecht

Mit dem Urheberrecht werden geistige bzw. schöpferische Leistungen geschützt. Hierunter fallen Werke der Literataur, Wissenschaft oder Kunst.

Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen Werken, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen. Um jedoch Schutz nach dem Urheberrecht zu genießen, muss das urheberrechtliche Werk persönlich geschaffen sein, einen geistigen Gehalt sowie eine wahrnehmbare Formgestaltung (geistige Schöpfungshöhe) aufweisen und eine schöpferische Eigentümlichkeit besitzen. Sprachwerke, wie Romane, Erzählungen, Gedichte, Liedtexte (Songtexte), Drehbücher etc. sowie Computerprogramme in jeglicher Form, Software sowie Softwarebestandteile fallen unter den Schutzmantel des Urheberrechts. Die Aufzählung enthält selbstverständlich nur einen winzigen Auszug von urheberrechtlich schützenswerten Werken. Auch Fotos und andere Werke genießen Urheberrechtsschutz.

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Ihre Ansprechpartnerin für urheberrechtliche Fragen ist Rechtsanwältin Corinna Thole

Praxishinweis:
Urheberrechte entstehen formlos, kraft Gesetzes. Dass bedeutet, es ist für den Urheberrechtsschutz nicht erforderlich, dass ein bestimmter Hinweis an dem Werk angebracht wird. Aufgrund dieser Formlosigkeit kann es im Streitfall darauf ankommen, wann ein urheberrechtlich geschütztes Werk in welcher Fassung vollendet wurde. Eine Hinterlegung bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt des Werkes kann einen solchen Beweis sichern.