OLG Düsseldorft 19.05.2009 - I-20 U 77/08

Das Gericht untersagte die Werbung mit dem Slogan "Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten", da sie irreführend und unlauter sei. Tele2 GmbH erweckte bei ihrer Werbung mit diesem Slogan den Eindruck, dass der Kunde -ohne Einschränkung- kostenlos 180 Minuten lang in sämtliche Telefonnetze telefonieren kann. Tatsächlich erhielt der Kunde jedoch umgerechnet nur eine Gutschrift in Höhe von € 4,18. In einer Fußnote zu dem Slogan erläuterte die Tele2 GmbH nämlich, dass sich die Freiminuten lediglich auf Gespräche in das Festnetz bezogen. Die Deutsche Telekom AG verklagte daraufhin die Tele2 GmbH auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 , 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

Da das Telekommunikationsunternehmen keine echten Freiminuten gewährte, sondern nur eine geringe Gutschrift, wurde die Werbung mit diesem Slogan als irreführend angesehen. Telefonierte der Kunde nämlich in Mobilfunknetze oder in das Ausland, verfügte der Kunde eben nicht über 180 Freiminuten. Bei Gesprächen in Mobilfunknetze konnte der Kunde umgerechnet lediglich 21 Minuten (ver-) telefonieren.

Obwohl die Tele2 GmbH in ihrer Fußnote darauf hinwies, dass sich die Freiminuten nur auf Telefongespräche in das Festnetz beziehen würde, sah das Gericht aufgrund der Blickfankwerbung die Anzeige als objektiv falsch an. Auch die Angabe des Unternehmens in der erläuternden Fußnote, dass die Freiminutengutschrift auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden kann, würde noch zur Verwirrung beitragen.


Praxishinweis:
Die Entscheidung macht deutlich, dass es nicht immer ausreichend ist, in Sternchenhinweisen oder Fußnoten Einschränkungen bzw. erklärende Hinweise unterzubringen, wenn die Werbung beim Kunden aufgrund ihres Blickfangs oder besonderen Hervorhebung eine völlig andere Erwartung auslöst.