OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2009 - I-20 U 204/02

Der BGH hat bereits früher schon entschieden, dass die Prüfungspflichten von Internetanbietern nicht überspannt werden dürfen, da somit sonst, wie im Falle von eBay, das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werden würde. Mit dieser Entscheidung hat das OLG Düsseldorf nun entschieden, dass für gleichartige Markenrechtsverstöße der Markeninhaber, hier Rolex, ausreichend darlegen muss, dass nach Hinweisen durch Rolex eBay weitere Markenverletzungen hätte verhindern können.

Einem Internetdiensteanbieter, wie hier eBay, sei es nicht zumutbar, jedes einzelne Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen bzw. Markenrechtsverletzungen hin zu untersuchen. Würde man eine solche Pflicht unterstellen, würde man das gesamte Geschäftsmodell zu Fall bringen.

Praxishinweis:
Die frühere Entscheidung des BGH sowie die hier aktuelle Entscheidung des OLG führen nicht dazu, dass überhaupt keine Kontrolle beim Einstellen von Inhalten Dritter erfolgen muss. Die Entscheidungen sind deshalb nicht misszuverstehen. Es ist jeweils am Einzelfall zu überprüfen, ob und welche Kontrollen nach erstmaliger Kenntnisnahme eines Markenverstoßes zu erfolgen haben, damit keine gleichartigen Markenrechtsverletzungen zukünftig mehr erfolgen.