LG Aschaffenburg: Urteil vom 19.08.2011 - 2 HK O 54/11

Auch bei dem Social Network Facebook besteht die Pflicht ein Impressum mit den erforderlichen Angaben gemäß § 5 TMG einfach und optisch wahrnehmbar sowie ohne langes sichtbar bereit zu halten. Es ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend auf die eigene Website zu verlinken, auf der ein Impressum auffindbar ist. Diese Pflicht gilt somit auch für Nutzer von Social Network-Accounts gleichermaßen, wie für andere Internetseitenbetreiber, sofern die Internetpräsentation auch zu Marketingzwecken genutzt wird. Die erforderlichen Angaben nach dem Telemediengesetz wurden in dem zu entscheidenden Fall nicht eingehalten, obwohl man über die Funktion "Info" auf die Website des Nutzers weitergeleitet wurde, wo sich das Impressum finden ließ. Die erforderlichen Nutzerangaben hinter der Bezeichnung "Info" bereitzuhalten, begründen demnach bereits einen Verstoß.


Praxishinweis:
Sofern bei dem eigenen Facebook-Auftritt auf eine gewerbliche Seite verlinkt wird, kann der eigene Auftritt bereits als "zu Marketingzwecken" eingestuft werden, womit sich die Folgen zur Angabe der verpflichtenden Anbieterkennzeichnung nach dem TMG auslösen. Es reicht dabei nicht aus, lediglich auf das Impressum auf einer zu verlinkenden Internetseite zu verweisen. Auch sollte eine eindeutige Bezeichnung hierfür verwendet werden. Es reicht nicht aus, derartige Links mit "Nutzerinformationen" zu versehen, da sie bereits als unklar abgelehnt werden.