LG Hamburg, Urteil vom 21.11.2008 - 310 S 1/08
Bevor das Urheberrechtsgesetz bzgl. des unmittelbaren Auskunftsanspruchs gegenüber Providern in Kraft trat, gab es für Rechteinhaber nur den Weg über eine Strafanzeige, um an den Namen von Filesharern zu kommen. Die zuständige Staatsanwaltschaft ermittelte in diesen Fällen den Anschlussinhaber zu einer IP-Adresse und gab diese Daten an die Rechteinhaber weiter.
Das Landgericht Hamburg hat nun entschieden, dass ein zu Unrecht Abgemahnter keinen Ersatz seiner dadurch entstandenen Anwaltskosten verlangen kann. Es haben in dem vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vorgelegen, die die Rechteinhaber an der ordnungsgemäßen Ermittlung des Anschlussinhabers hätten zweifeln lassen können.
Praxishinweis:
Die Entscheidung zeigt, dass zukünftig in derartigen Fällen, wenn die Staatsanwaltschaft fehlerhaft einen Anschlussinhaber ermittelt und dadurch ein unbescholtener Bürger mit einer Abmahnung konfrontiert wird, seine Anwaltskosten nicht erstattet verlangen kann. Das Gericht hat hier die schutzwürdigen Interessen der Rechteinhaber vor denjenigen der zu Unrecht abgemahnten Bürger gestellt.