Leistungsschutz für Werbeagenturen - vertragliche Pflichten

Konzept- und Designschutz für Leistungen von Werbeagenturen

Werbung und Kommunikation sind kein unbedeutender Bestandteil der Leistung von Agenturen und gleichzeitig wichtig für den Erfolg eines Unternehmens. Durch die Medien sowie das Internet ist heute alles schnell einsehbar und somit auch kopierbar. Gerade Werbe- und Bildagenturen haben ein berechtigtes Interesse daran, ihre Ideen, Leistungen und gestalterischen Schöpfungen zu schützen. Doch sie unterliegen auch zum Teil sehr stringenten Pflichten, wie denen, die wir nachfolgend beispielhaft und nicht abschließend aufführen.

Es ist gerade bei Werbe- und Kommunikationsagenturen üblich, dass bereits die Präsentation ("Pitch") pauschal vergütet werden oder teilweise sogar, um einen Auftrag zu erhalten, kostenlos erfolgen. Nicht selten übersteigt die pauschale Vergütung für die Präsentation von Ideen, einschließlich Text- und Bildmotiven die Kosten und Aufwendungen der Agenturen. Dadurch steckt in der Präsentation, die in kürzester Zeit "die" Idee liefern muss, meistens das Ergebnis erheblicher gedanklicher und auch materieller Vorarbeit. Sofern die Agentur anschließend den Auftrag erhält, ist das meist unproblematisch.

Was geschieht jedoch mit den Ideen und Vorarbeiten, die eine Agentur entwickelt hat und den Auftrag des werbetreibenden Unternehmens nicht erhält. Nicht selten wird eine Agentur mit der Umsetzung der Werbekonzeption betraut.

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob es sich bei den geistigen Leistungen, wie den ausgestalteten Präsenationen von Werbeagenturen, um geistig-schöpferische Leistungen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt. Grundsätzlich ist die bloße Idee oder auch eine abstrakte Form der Kommunikation nicht nach dem UrhG schützbar und somit nicht urheberrechtsfähig. Anders verhält es sich, wenn es sich um ein Werk handelt, also einen Slogan, eine Fotografie, Grafik, Anzeige etc. Es kommt also immer darauf an, ob es sich um ein Werk handelt, damit urheberrechtlicher Schutz greift.

Tatsächlich besteht die Schwierigkeit für Werbeagenturen ihre konzeptionellen Arbeit gerichtlich durchzusetzen.

Werbeagenturen stehen mit ihren Leistungen jedoch nicht völlig schutzlos dar. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann unter bestimmten Voraussetzungen die Agenturleistungen erfassen. Danach wird bestraft, wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer ARt, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte etc. zu Wettbewerbszwecken oder aus sonstigem Eigennutz heraus unberechtigt verwertet oder an Dritte vermittelt. Hierbei ist ausschlaggebend, ob es sich bei den Leistungen der Werbeagentur um "Vorlagen" handelt, die dem werbetreibenden Unternehmen als (potentiellen) Auftraggeber anvertraut wurden.

Nutzt der Auftraggeber, also das werbende Unternehmen, die ihm von der Werbeagentur zur Verfügung gestellten Konzepte ohne Zustimmung, so kann die Werbeagentur eine Nutzung im Rahmen einer Unterlassung sowie Schadensersatz gerichtlich durchsetzen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unterlassungsanspruch sogar im Wege der wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügung verfolgt werden. Schadensersatz kann ggf. im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden.

Praxishinweis:
Unabhängig vom Urheberrecht genießen Präsentationen Schutz im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Grundsätze. Sofern eine Werbeagentur dem werbenden Unternehmen nicht ausdrücklich die Nutzung des präsentierten Konzeptes gestattet, kann Unterlassung prozessual - auch durch eine einstweilige Verfügung - durchgesetzt werden. Sofern das Werbekonzept bereits -ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur- verwendet wurde, kann zusätzlich Schadensersatz verlangt werden.