BGH: Urteil vom 18.06.2009 - I ZR 224/06

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. wollte eine Werbung in einer Zeitung für Parfümerieartikel als wettbewerbswidrig untersagen lassen, sofern bei einem Kauf von Produkten, ab einem Einkaufswert von € 45,- zusätzlich eine exklusive Strandtasche als Geschenk mit einem Sternchenhinweis versehen ist "Solange der Vorrat reicht".

Der klagende Verein hat die Werbung beanstandet, da sie seiner Meinung nach gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG verstößt. Die Vorschrift verlangt, dass im Rahmen von Verkaufsförderungsmaßnahmen die Bedingungen über ihre Inanspruchnahme der Verbraucher informiert wird. Zugaben oder Gratisgeschenke zu einem zu verkaufenden Produkt stellen derartige Verkäufsförderungsmaßnahmen dar. Sind an den Erhalt derartiger Zugaben oder Geschenke Bedingungen geknüpft, müssen diese angegeben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zugabe nicht in gleicher Menge vorrätig ist, wie die Hauptware. In diesem Fall ist der Hinweis "Solange der Vorrat reicht" notwendig, aber auch ausreichend.

Der BGH hat mit dieser Entscheidung klar gemacht, dass der Verbraucher nicht über Selbstverständlichkeiten informiert werden muss, wie beispielsweise, dass eine Zugabe nur zu den Öffnungszeiten des Geschäfts zu erhalten ist.

Praxishinweis:
Obwohl der BGH den auf eine Zugabe bezogenen Hinweis nicht überspannt hat, kann der Hinweis "Solange der Vorrat reicht" in den Fällen irreführend sein, wenn der bereitgehaltene Vorrat der Zugabe bzw. des Gratisgeschenks in keinem Verhältnis zu der zu erwartenden Nachfrage steht. Hat der Verbraucher also nach Kenntnisnahme der Werbung kaum eine Chance in den Genuss der Zugabe zu gelangen, kann trotz des Hinweises "Solange der Vorrat reicht" irreführend und wettbewerbswidrig sein.