BGH: Urteil vom 11.03.2009 - I ZR 114/06

Nutzt ein Dritter unberechtigt ein eBay-Mitgliedskonto ohne Wissen des eBay-Kontoinhabers , kann der eBay-Kontoinhaber trotzdem für Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße haften, die ein Dritte über das eBay-Konto begangen hat.

Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau das eBay-Konto ohne Kenntnis des Ehemannes, dem das eBay-Konto gehörte, benutzt. Die Ehefrau verkaufte über dieses eBay-Konto eine Halskette von Cartier, weshalb sie ihr Angebot mit "SSSuper ... tolle ... Halzband (Cartier Art)" titulierte und innerhalb des Angebotes weiter schrieb "... Halzband, Art Cartier ... Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus".

Die Klägerinnen sahen darin ihre Markenrechte an "Cartier" verletzt sowie ihre Urheberrechte als auch einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb, weshalb sie auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht klagten.

Das OLG Frankfurt sah keine Haftung des eBay-Account-Inhabers. Der BGH hat nun jedoch entschieden, dass der Beklagte für die von seiner Ehefrau begangenen Rechtsverletzungen weder als Mittäter oder Teilnehmer hafte. Es komme jedoch eine Haftung als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er sein eBay-Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff seiner Ehefrau geschützt hatte.


Praxishinweis:
Aufgrund dieser Entscheidung können sich eBay-Account-Inhaber zukünftig nicht mehr einer Haftung entledigen, wenn Dritten unbemerkt ihr eBay-Konto für Verkäufe nutzen und dadurch die Rechte Dritter, wie z.B. Markenrechte oder Urheberrechte verletzen oder wettbewerbswidrige Handlungen begehen. Grundsätzlich sollten Ehepartner ihr eBay-Konto sowie die Zugangsdaten auch vor dem Zugriff des Ehepartners schützen.