BGH: Urteil vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08
Vorliegend hatte die Verbraucherzentrale sowie die Verbraucherverbände e.V. einen Mobiltelefonanbieter auf Unterlassung in Anspruch nehmen wollen, da dieser in einem Katalog damit warb, dass Änderungen und Irrtümer vorbehalten und die Abbildungen ähnlich sind. Die Kläger sahen in dieser Werbung des Mobilfunkanbieters die Verbraucherrechte verletzt, da sich der Mobilfunkanbieter somit noch sämtliche Angaben korrigieren könnte.
Bereits die Vorinstanzen hatte die Klage als unbegründet gesehen und einen Unterlassungsanspruch verneint. Bei den gerügten Angaben würde es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handeln. Ein Katalog, wie der des Mobilfunkanbieters würde keine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung beinhalten, mit der Kunden auf die Angebote des Mobilfunkanbieters aufmerksam gemacht werden sollten. Ein aufmerksamer Kunde würde bei Betrachtung dieses Kataloges nicht davon ausgehen, dass es sich um Vertragsregelungen handeln würde, sondern lediglich um Hinweise, die entsprechenden Werbecharakter hätten und somit unverbindlich seien.
Schließlich führte der BGH noch aus, dass auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt, wie ihn der Mobilfunkanbieter formuliert hatte, die gerügten Angaben nach der Rechtslage auch zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten. In Katalogen enthaltene Angaben zu Produkten und Preisen sowie Eigenschaften seien regelmäßig vorläufig und unverbindlich. Somit können solche Katalogangaben noch vor Vertragsabschluss bzw. bei Vertragsabschluss entsprechend korrigiert werden.
Daraus folgt, dass erst die bei Vertragsabschluss abgegebenen Willenserklärungen verbindlich und somit maßgeben sind. Mit den gerügten Angaben seien die Rechte der Verbraucher nicht eingeschränkt.
Ähnlich hatte der BGH den Hinweis "Irrtümer vorbehalten" bereits früher schon in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten und keine Rechtsbeeinträchtigung gesehen.
Praxishinweis:
Die Entscheidung ist kein Freibrief, derartige Hinweise immer und überall zu verwenden. Insbesondere wenn solche Angaben unter Umgehung von AGB-rechtlichen Vorschriften (§§ 305 ff. BGB) erfolgen und dazu missbraucht werden Verbraucherrechte zu beschränken, kann darin sehr schnell eine Umgehung von Verbraucherrechten gesehen werden, was sodann zu berechtigten Unterlassungsansprüchen von Verbänden und Mitbewerbern führen kann.